525.1
HUG
CH-AR
Art. 18 Hundegesetz (HuG) - Kosten
IV. Einschränkungen der Hundehaltung
Art. 18 HuG · Kosten
1. Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten der Massnahmen nach diesem Abschnitt und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.