Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 18 Hundegesetz (HuG) - Kosten

IV. Einschränkungen der Hundehaltung
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Art. 18 HuG · Kosten

1. Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten der Massnahmen nach diesem Abschnitt und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

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