525.1
HUG
CH-AR
Art. 17 Hundegesetz (HuG) - Streunende und herrenlose Hunde
IV. Einschränkungen der Hundehaltung
Art. 17 HuG · Streunende und herrenlose Hunde
1. Streunende und herrenlose Hunde sind durch die Gemeinde in Gewahrsam zu nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen.
2. Sofern die Halterin oder der Halter innert angemessener Frist nicht ermittelt werden kann, wird der Hund auf Anordnung der Gemeinde vorläufig geeignet untergebracht.
3. Lässt sich der Hund nach zwei Monaten nirgends definitiv unterbringen, entscheidet die Gemeinde über das weitere Vorgehen. Sie kann den Hund einschläfern lassen.
4. Die Gemeinde trägt die Kosten, sofern die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden kann.