Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 16 Hundegesetz (HuG) - Abwehr unmittelbar drohender Gefahr

IV. Einschränkungen der Hundehaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 HuG · Abwehr unmittelbar drohender Gefahr

1. Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt.

2. Sie können zu diesem Zweck einen Hund insbesondere

a) vorübergehend beschlagnahmen und geeignet unterbringen;

b) töten.

← Art. 15 HuG Hundegesetz (HuG) - Zweck und Gegenstand Art. 17 HuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →