525.1
HUG
CH-AR
Art. 16 Hundegesetz (HuG) - Abwehr unmittelbar drohender Gefahr
IV. Einschränkungen der Hundehaltung
Art. 16 HuG · Abwehr unmittelbar drohender Gefahr
1. Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt.
2. Sie können zu diesem Zweck einen Hund insbesondere
a) vorübergehend beschlagnahmen und geeignet unterbringen;
b) töten.