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525.1 HUG CH-AR

Art. 14 Hundegesetz (HuG) - Hundekontrolle; Meldepflicht

III. Hundekontrolle
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Art. 14 HuG · Hundekontrolle; Meldepflicht

1. Zur Führung der Hundekontrolle meldet die Halterin oder der Halter innerhalb von 14 Tagen der zuständigen kantonalen Stelle

a) das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes;

b) den Halterwechsel;

c) den Tod des Hundes;

d) die Namens- und Adressänderung der Halterin oder des Halters;

e) das Erlangen der erforderlichen Sachkundenachweise gemäss der eidgenössischen Tierschutzverordnung;

f) in einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 3.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die der zuständigen kantonalen Stelle vorzulegenden Dokumente.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kontrolle.

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