Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 13 Hundegesetz (HuG) - Kennzeichnung und Registrierung

III. Hundekontrolle
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Art. 13 HuG · Kennzeichnung und Registrierung

1. Hunde von im Kanton wohnhaften Halterinnen und Haltern sind nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die Melde- und Registrierungsstelle nach der eidgenössischen Tierseuchenverordnung. Er kann die Bezeichnung an das zuständige Departement delegieren.

3. Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den Daten der Hundehaltungen. Der Regierungsrat kann weitere Zugriffsmöglichkeiten auf die entsprechende Datenbank regeln.

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