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525.1 HUG CH-AR

Art. 12 Hundegesetz (HuG) - Herdenschutzhunde

II. Hundehaltung
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Art. 12 HuG · Herdenschutzhunde

1. Die Halterin oder der Halter meldet den Einsatz eines Herdenschutzhundes den betroffenen Gemeinden.

2. Die Halterin oder der Halter informiert an den Fuss- und Wanderwegen, die durch das Weidgebiet führen, in geeigneter Weise über die Anwesenheit von Herdenschutzhunden und das korrekte Verhalten gegenüber den Hunden.

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