525.1
HUG
CH-AR
Art. 11 Hundegesetz (HuG) - Haftpflichtversicherung
II. Hundehaltung
Art. 11 HuG · Haftpflichtversicherung
1. Die Halterin oder der Halter muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Mindestdeckungssumme.
3. Die Versicherungspolice ist auf Verlangen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzuweisen.