Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 10 Hundegesetz (HuG) - Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens

II. Hundehaltung
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Art. 10 HuG · Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens

1. Es ist verboten, Hunde

a) auf Menschen oder Tiere zu hetzen;

b) absichtlich zu reizen.

2. Ausgenommen sind, sofern es deren Einsatzzweck erfordert

a) in Schutzdienstausbildung oder Schutzdienst stehende Hunde;

b) in Ausbildung oder im Einsatz stehende Treib- und Jagdhunde.

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