525.1
HUG
CH-AR
Art. 10 Hundegesetz (HuG) - Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens
II. Hundehaltung
Art. 10 HuG · Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens
1. Es ist verboten, Hunde
a) auf Menschen oder Tiere zu hetzen;
b) absichtlich zu reizen.
2. Ausgenommen sind, sofern es deren Einsatzzweck erfordert
a) in Schutzdienstausbildung oder Schutzdienst stehende Hunde;
b) in Ausbildung oder im Einsatz stehende Treib- und Jagdhunde.