525.1
HUG
CH-AR
Art. 1 Hundegesetz (HuG) - Zweck und Gegenstand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 HuG · Zweck und Gegenstand
1. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
2. Es regelt
a) die Zuständigkeiten;
b) die Pflichten der Halterinnen und Halter;
c) die Hundekontrolle;
d) die Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall;
e) die Hundesteuer.