Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
525.1 HUG CH-AR

Art. 1 Hundegesetz (HuG) - Zweck und Gegenstand

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 HuG · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

2. Es regelt

a) die Zuständigkeiten;

b) die Pflichten der Halterinnen und Halter;

c) die Hundekontrolle;

d) die Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall;

e) die Hundesteuer.

Hundegesetz (HuG) - Zweck und Gegenstand Art. 2 HuG →

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