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524.2 CH-AR

Art. 4 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Aufhebung geltenden Rechts

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Art. 4 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Aufhebung geltenden Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 24. April 1979 zum Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition aufgehoben.

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