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524.2 CH-AR

Art. 3 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Verwaltungsrechtspflege

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Art. 3 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Verwaltungsrechtspflege

1. Gegen Verfügungen des Polizeikommandos kann innert 20 Tagen Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erhoben werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren.

2. Gegen Verfügungen des Departements Inneres und Sicherheit kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht eingereicht werden.

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