Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
524.2 CH-AR

Art. 2b Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Sammlertätigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2b Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Sammlertätigkeit

1. Als Sammlerin und Sammler im Sinne des Bundesrechts gilt, wer

a) seit mindestens fünf Jahren Feuerwaffen besitzt,

b) im Besitz von mindestens zehn Feuerwaffen ist und

c) sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen befasst.

← Art. 2a Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition Geltungsbereich Art. 3 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →