524.2
CH-AR
Art. 2b Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Sammlertätigkeit
Art. 2b Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Sammlertätigkeit
1. Als Sammlerin und Sammler im Sinne des Bundesrechts gilt, wer
a) seit mindestens fünf Jahren Feuerwaffen besitzt,
b) im Besitz von mindestens zehn Feuerwaffen ist und
c) sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen befasst.