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524.2 CH-AR

Art. 2a Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Meldungen

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Art. 2a Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Meldungen

1. Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen übermitteln dem Polizeikommando die Meldungen nach Art. 21 Abs. 1bis und Abs. 1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbsscheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.

2. Das Polizeikommando führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Art. 32a Abs. 2 des Waffengesetzes. Es registriert die im Kanton erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts.

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