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524.2 CH-AR

Art. 2 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Zuständigkeit

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Art. 2 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Zuständigkeit

1. Das Polizeikommando vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit in dieser Verordnung keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.

2. Bewilligungsgesuche können beim Polizeikommando und bei allen Polizeiposten eingereicht werden. Die Einreichungsstelle prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit.

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