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524.2 CH-AR

Art. 1 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Geltungsbereich

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Art. 1 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Waffengesetzes, der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, des Reglementes über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung, der Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen sowie des Reglementes über die Prüfung für die Waffentragbewilligung.

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