Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.3 VPTI CH-AR

Art. 8 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Operative Versammlung

2. Abschnitt: Körperschaft PTI Schweiz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VPTI · Operative Versammlung

1. Die operative Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategischen Organe fallen; die Aufsicht durch die strategischen Organe bleibt vorbehalten.

2. Ihre Mitglieder sind

a. die Kommandantinnen und Kommandanten der Kantonspolizeien, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind;

b. die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich, sofern der Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;

c. die Präsidentin oder der Präsident der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP);

d. die Direktorin oder der Direktor des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI);

e. die Direktorinnen oder Direktoren des Bundesamts für Polizei (fedpol), des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).

3. Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Absatz 2, vertritt sie in der operativen Versammlung nur eine von beiden Behörden. Die strategische Versammlung wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.

4. Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

← Art. 7 VPTI Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Gegenstand der Vereinbarung Art. 9 VPTI →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →