Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.3 VPTI CH-AR

Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Strategischer Ausschuss

2. Abschnitt: Körperschaft PTI Schweiz
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Art. 7 VPTI · Strategischer Ausschuss

1. Der strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von PTI Schweiz.

2. Er besteht aus

a. zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD);

b. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;

c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten (KKPKS);

d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

3. Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.

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