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522.3 VPTI CH-AR

Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Verhältnis zwischen den Organen

2. Abschnitt: Körperschaft PTI Schweiz
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Art. 5 VPTI · Verhältnis zwischen den Organen

1. Die strategische Versammlung hat die Aufsicht über den strategischen Ausschuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.

2. Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die operative Versammlung, diese über den operativen Ausschuss und dieser über den Leistungserbringer sowie die Fachgruppen.

3. Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere

a. zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit Vorarbeiten beauftragen;

b. den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erteilen.

4. Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.

5. Die beiden Ausschüsse bereiten die Geschäfte ihrer jeweiligen Versammlung vor und berufen die Versammlungen ein.

6. Die Fachgruppen können dem Leistungserbringer Anträge zuhanden der Ausschüsse und der Versammlungen stellen.

7. Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.

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