522.3
VPTI
CH-AR
Art. 36 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Streitbeilegung
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 36 VPTI · Streitbeilegung
1. Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Projektteilnehmern und Leistungsbezügern ohne Parteistatus und PTI Schweiz werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44 Abs. 3 der Bundesverfassung).