522.3
VPTI
CH-AR
Art. 35 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 VPTI · Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt
1. Für ausgetretene Parteien gelten in Bezug auf die Beteiligung an Projekten und den Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezüger ohne Parteistatus (Art. 18 und Art. 19 Abs. 3).