Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.3 VPTI CH-AR

Art. 33 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Auflösung von PTI Schweiz

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 33 VPTI · Auflösung von PTI Schweiz

1. Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der operative Ausschuss PTI Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.

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