522.3
VPTI
CH-AR
Art. 33 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Auflösung von PTI Schweiz
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 33 VPTI · Auflösung von PTI Schweiz
1. Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der operative Ausschuss PTI Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.