522.3
VPTI
CH-AR
Art. 32 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Auflösung der Vereinbarung
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 32 VPTI · Auflösung der Vereinbarung
1. Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der strategischen Versammlung jederzeit aufgelöst werden.
2. Die strategische Versammlung beschliesst über die Modalitäten der Auflösung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.