Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.3 VPTI CH-AR

Art. 31 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Austritt

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 31 VPTI · Austritt

1. Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.

2. Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die strategische Versammlung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.

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