Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Rechtsform und Zweck
Art. 3 VPTI · Rechtsform und Zweck
1. PTI Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
2. Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der PTI. Ihre Tätigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung, Implementierung, Weiterentwicklung und den Betrieb von Produkten der PTI umfassen.
3. Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.
4. Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen weiteren Nutzern zur Verfügung stellen, nämlich
a. schweizerischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechtenstein und deren gemeinsamen Organisationen;
b. dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Buchstabe a sowie Privaten, die zur Erfüllung von Polizeiaufgaben beigezogen werden oder denen polizeinahe öffentliche Aufgaben übertragen sind, soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5. Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwesen.
6. Sie arbeitet mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck zusammen.