Art. 29 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne Unterzeichnung dieser Vereinbarung
Art. 29 VPTI · Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne Unterzeichnung dieser Vereinbarung
1. Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertreten ist oder sich an bestehenden Projekten des Vereins beteiligt oder bestehende Produkte des Vereins bezieht, diese Vereinbarung aber im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht unterzeichnet hat, kann sich während zwei Jahren ohne Abschluss einer Nutzungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) weiterhin an den bisherigen Produkten beteiligen.
2. Die bisherigen Bedingungen gelten weiter, solange sie nicht in Nutzungsvereinbarungen neu geregelt werden.
3. Läuft die Frist nach Absatz 1 ab, ohne dass eine Nutzungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung abgeschlossen wird oder der Kanton dieser Vereinbarung beitritt, so wird er von der Beteiligung an den Projekten und dem Bezug von Produkten entschädigungslos ausgeschlossen. Er hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung geleisteter Beiträge oder einen Anteil am Vermögen von PTI Schweiz.