Art. 28 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Gründung von PTI Schweiz
Art. 28 VPTI · Gründung von PTI Schweiz
1. PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2. Die strategische Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach Artikel 26 Absatz 2 und dem Inkrafttreten durch.
3. Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
4. Beschliesst der Verein HPI Applikationen seine Auflösung und die Übertragung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so
a. übernimmt diese es vollständig;
b. führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;
c. werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie den daran beteiligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Regelung im Verein zugeordnet.
5. Die Regeln nach Absatz 4 gelten, solange die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes beschliesst.