522.3
VPTI
CH-AR
Art. 27 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Beitritt
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 VPTI · Beitritt
1. Jeder Kanton kann der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseitige Erklärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten. Der Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton und den strategischen Ausschuss einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.
2. Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung bestehender Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) zwischen dem Kanton und dem strategischen Ausschuss vereinbart wurden. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die strategische Versammlung.