522.3
VPTI
CH-AR
Art. 26 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 VPTI · Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung offen.
2. Sie kann in Kraft treten, nachdem der Bund sowie mindestens 18 Kantone sie unterzeichnet haben. Die strategische Versammlung legt das Datum des Inkrafttretens fest.
3. Artikel 28 Absätze 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach Absatz 2 in Kraft.