Art. 25 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI)
Art. 25 VPTI
1. Auf die mit dem Betrieb von PTI Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 kantonales bernisches Recht anwendbar, insbesondere betreffend
a. Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und Archivierung;
b. öffentliche Beschaffungen;
c. Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vorsorge;
d. Haftung.
2. Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von PTI Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wurden, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung.
3. PTI Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
4. Wird Personal von einem Gemeinwesen gestellt, so bleibt auf die Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Fragen unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 3 dessen Recht anwendbar.
5. Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet PTI Schweiz mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2 des bernischen Personalgesetzes vom 16. Sept. 2004) gilt nicht; an ihre Stelle treten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
6. Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt diese
a. bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;
b. in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.
7. Verfügungen nach Absatz 6 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.