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522.3 VPTI CH-AR

Art. 24 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Buchführung und Rechnungslegung

5. Abschnitt: Finanzen
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Art. 24 VPTI · Buchführung und Rechnungslegung

1. Die strategische Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von PTI Schweiz zuständig.

2. Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.

3. Für jedes an einem Produkt teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz pro Produkt ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen (Art. 21 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.

4. Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung nach Art. 962a des Obligationenrechts.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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