522.3
VPTI
CH-AR
Art. 23 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Gewinn und Vermögen
5. Abschnitt: Finanzen
Art. 23 VPTI · Gewinn und Vermögen
1. PTI Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren und die Liquidität sicherzustellen.