Art. 22 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Projektkosten
Art. 22 VPTI · Projektkosten
1. Die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige Versammlung (Art. 19 Abs. 2) legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränktem Stimmrecht Folgendes fest
a. den Schlüssel, nach dem die Kosten des Produkts auf die Teilnehmer des Projekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;
b. die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich eintretenden Projektteilnehmern und von Leistungsbezügern, die nicht am Projekt zur Einführung des Produkts beteiligt waren.
2. Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der Einkaufsbeiträge ist der Nutzen des betreffenden Produkts für die Beteiligten.
3. Die Einkaufsbeiträge werden den Parteien dieser Vereinbarung, die am Projekt teilgenommen haben, im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben.