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522.3 VPTI CH-AR

Art. 20 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Voranschlag

5. Abschnitt: Finanzen
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Art. 20 VPTI · Voranschlag

1. Die strategische Versammlung beschliesst den allgemeinen Voranschlag und den Finanzplan von PTI Schweiz sowie je einen Voranschlag für jedes Produkt von nationaler und strategischer Bedeutung.

2. Die operative Versammlung beschliesst je einen Voranschlag für jedes übrige Produkt.

3. Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert

a. die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungserbringers;

b. Vorstudien zu Projekten;

c. die Initialisierungsphase bei Projekten von nationaler und strategischer Bedeutung; diese endet mit der Verabschiedung des Projektauftrags.

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