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522.3 VPTI CH-AR

Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VPTI · Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.

2. PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Vereinbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informatikarchitektur, den Datenschutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz

a. einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben informieren;

b. geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betroffenen Anwendungen und Systeme von PTI Schweiz sowie von Bund und Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte die Interessen der anderen Stellen berücksichtigen.

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