Art. 19 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten
Art. 19 VPTI · Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten
1. Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet entsprechende Vorstudien als Entscheidgrundlage.
2. Über die Lancierung von Projekten von nationaler und strategischer Bedeutung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung anderer Projekte die operative Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe.
3. Die Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständig ist, legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränktem Stimmrecht die Bedingungen fest für
a. die Teilnahme der Gemeinwesen am Projekt einschliesslich der Bedingungen für den nachträglichen Einstieg in ein Projekt und den Ausstieg aus einem Projekt;
b. den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.
4. Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin oder -auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch den Ausschuss.
5. Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.
6. Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
7. Die Projektabwicklung richtet sich nach anerkannten Standards. Insbesondere ist im Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS-Konzept zu erarbeiten, das die Grundlage für die Festlegung der Massnahmen für die Informationssicherheit und den Datenschutz bildet.
8. Der Leistungserbringer unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.