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522.3 VPTI CH-AR

Art. 18 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Leistungsbezüger ohne Parteistatus

4. Abschnitt: Projekte sowie Produkte und deren Bezug
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Art. 18 VPTI · Leistungsbezüger ohne Parteistatus

1. Die Bedingungen, unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an Projekten teilnehmen und Produkte beziehen können, werden in den Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.

2. Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder ohne Stimmrecht vereinbart werden.

3. Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung des betreffenden Projekts zuständig ist, vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Der entsprechende Ausschuss ist für den Abschluss der Vereinbarungen zuständig.

4. Der Bezug von Produkten durch Private (Art. 3 Abs. 4 Bst. b) setzt zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.

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