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522.3 VPTI CH-AR

Art. 17 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Leistungsbezüger mit Parteistatus

4. Abschnitt: Projekte sowie Produkte und deren Bezug
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Art. 17 VPTI · Leistungsbezüger mit Parteistatus

1. Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwendbaren Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, welche Produkte sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.

2. Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Beschaffung eines Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten beziehen.

3. Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug eines Produkts beenden.

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