Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.3 VPTI CH-AR

Art. 16 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI)

3. Abschnitt: Strategische Führung
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Art. 16 VPTI

1. Die strategische Versammlung legt die Ziele und die Strategie von PTI Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren fest.

2. Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist-Zustand bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs.

3. Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Versammlung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Gemeinwesen.

4. Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für politische und strategische Entscheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von PTI Schweiz den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.

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