522.3
VPTI
CH-AR
Art. 15 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
2. Abschnitt: Körperschaft PTI Schweiz
Art. 15 VPTI · Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
1. Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI Schweiz befugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
2. PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.
3. Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Ausschüsse werden ins Handelsregister eingetragen.