522.3
VPTI
CH-AR
Art. 14 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Geschäfts- und Finanzreglement
2. Abschnitt: Körperschaft PTI Schweiz
Art. 14 VPTI · Geschäfts- und Finanzreglement
1. Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
2. Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendigen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen
a. Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe;
b. Verhältnis zwischen den Organen (Art. 5);
c. Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Ausschüssen;
d. internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
e. Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen.