Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.3 VPTI CH-AR

Art. 14 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Geschäfts- und Finanzreglement

2. Abschnitt: Körperschaft PTI Schweiz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 VPTI · Geschäfts- und Finanzreglement

1. Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.

2. Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendigen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen

a. Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe;

b. Verhältnis zwischen den Organen (Art. 5);

c. Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Ausschüssen;

d. internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;

e. Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen.

← Art. 13 VPTI Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Gegenstand der Vereinbarung Art. 15 VPTI →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →