522.3
VPTI
CH-AR
Art. 12 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Fachgruppen
2. Abschnitt: Körperschaft PTI Schweiz
Art. 12 VPTI · Fachgruppen
1. Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Polizeiinformatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fachgruppen einsetzen.
2. Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der Leistungsbezüger.
3. Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von den Leistungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.
4. Die Fachgruppen vertreten die gemeinsamen Interessen der Leistungsbezüger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen.