522.3
VPTI
CH-AR
Art. 11 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Revisionsstelle
2. Abschnitt: Körperschaft PTI Schweiz
Art. 11 VPTI · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts durch.
2. Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.
3. Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
4. Die Wiederwahl ist zulässig.