Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.3 VPTI CH-AR

Art. 10 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Leistungserbringer

2. Abschnitt: Körperschaft PTI Schweiz
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Art. 10 VPTI · Leistungserbringer

1. Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeordneten Organe zuständig.

2. Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet. Diese oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt.

3. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal werden mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI Schweiz angestellt oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen PTI Schweiz und einem Gemeinwesen von diesem gestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für PTI Schweiz unterstehen sie in beiden Fällen der Hierarchie gemäss dieser Vereinbarung und dürfen keine Weisungen des Gemeinwesens entgegennehmen.

4. Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der strategische Ausschuss zuständig; dieser unterbreitet sie vorgängig der strategischen Versammlung zur Genehmigung.

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