522.3
VPTI
CH-AR
Art. 1 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Gegenstand der Vereinbarung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VPTI · Gegenstand der Vereinbarung
1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und -informatik (PTI).
2. Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «PTI Schweiz»
3. Zur PTI gehören insbesondere
a. polizeiliche Einsatzmittel;
b. Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie der gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur Erfüllung von Polizeiaufgaben und damit verwandten öffentlichen Aufgaben dienen.