Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.3 VPTI CH-AR

Art. 1 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Gegenstand der Vereinbarung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 VPTI · Gegenstand der Vereinbarung

1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und -informatik (PTI).

2. Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «PTI Schweiz»

3. Zur PTI gehören insbesondere

a. polizeiliche Einsatzmittel;

b. Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie der gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur Erfüllung von Polizeiaufgaben und damit verwandten öffentlichen Aufgaben dienen.

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) - Gegenstand der Vereinbarung Art. 2 VPTI →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →