521.14
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Entzug der Bewilligung
Art. 8 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Entzug der Bewilligung
1. Das Polizeikommando entzieht die Bewilligung, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;
b) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Verordnung oder eine mit der Bewilligung auferlegte Pflicht oder Auflage verstösst.
2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.