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521.14 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Erneuerung

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Art. 7 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Erneuerung

1. Die Bewilligung bedarf jährlich der Erneuerung. Das Gesuch mit den Beilagen gemäss Art. 4 Abs. 2 ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Bewilligung dem Polizeikommando einzureichen.

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