521.14
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Erneuerung
Art. 7 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Erneuerung
1. Die Bewilligung bedarf jährlich der Erneuerung. Das Gesuch mit den Beilagen gemäss Art. 4 Abs. 2 ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Bewilligung dem Polizeikommando einzureichen.