Art. 5 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Erteilung
Art. 5 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Erteilung
1. Die Bewilligung wird unter Vorbehalt von Art. 6 erteilt, wenn
a) Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Geschäftsleitung und Personal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten;
b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Abschluss einer für die Art und Umfang des Geschäftes ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
2. Wer die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt, bedarf überdies ausreichender Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht. Das Polizeikommando kann eine Prüfung durchführen oder eine ausserkantonale gleichwertige Prüfung anerkennen.