Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.14 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Gesuch

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Gesuch

1. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist dem Polizeikommando einzureichen.

2. Es sind beizulegen

a) ein Lebenslauf;

b) ein Auszug aus dem Strafregister;

c) ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister;

d) ein Nachweis einer Haftpflichtversicherung;

e) ein Handelsregisterauszug;

f) Angaben über Art, Zweck und Umfang der künftigen Geschäftstätigkeit;

g) Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;

h) Wohnsitzangaben der letzten 5 Jahre;

i) Bescheinigung einer allenfalls ausserkantonal abgelegten Prüfung.

← Art. 3 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten Bewilligung Art. 5 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →