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521.14 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten - Ausnahmen

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Art. 2 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten · Ausnahmen

1. Keiner Bewilligung bedürfen

a) Personen, die nach dem Recht ihres Wohnsitzkantons zur Ausübung einer privaten polizeiähnlichen Tätigkeit berechtigt sind und diese höchstens bis zu einem Monat auf den Kanton Appenzell A.Rh. ausdehnen müssen;

b) Personen, die bei einem Bewilligungsinhaber ausgebildet werden; die Ausbilderin oder der Ausbilder hat sie ab Stellenantritt halbjährlich dem Polizeikommando zu melden;

c) private Personen- und Werkschutzorganisationen, sofern sich die Tätigkeit auf Bewachung innerhalb privater Grundstücke beschränkt.

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