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521.13 KTDSPS CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Kriminalpolizeiliche Ermittlungen

II. Gebührentarif
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Art. 8 Gebührentarif der Kantonspolizei · Kriminalpolizeiliche Ermittlungen

1. Schlussberichte

a) * normaler Bericht, je angeschuldigte Person: Fr. 400.-

b) * komplexer Bericht, je angeschuldigte Person: bis Fr. 1'500.-

1bis. Berichte IT-Ermittler

a) normaler Bericht, je angeschuldigte Person: Fr. 250.-

b) komplexer Bericht, je angeschuldigte Person: bis Fr. 2'500.-

c) Auswertungen IT-Geräte: bis Fr. 1'500.-

2. Für Verzeigungen, welche zusammen mit dem Schlussbericht erstellt und an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden, sind keine Grundgebühren gemäss Art. 7 zu erheben.

3-4. ...

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